(1) Folgende Einrichtungen und Betriebe haben in Hygieneplänen interne Verfahren zur Infektionshygiene festzulegen und unterliegen dem infektionshygienischen Monitoring durch das Gesundheitsamt:
- 1.
das Gemeinschaftsteam gemäß Artikel 33, mit Ausnahme des Gemeinschaftsteams gemäß Artikel 33 Absatz 2,
- 2.
(aufgeben)
- 3.
Unterstände,
- 4.
Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
- 5.
andere Massenunterkünfte,
- 6.
Justizvollzugsanstalten.
(2) Einrichtungen und Betriebe, bei denen die Möglichkeit der Übertragung von durch Blut übertragbaren Krankheitserregern durch Tätigkeiten am Menschen besteht, sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Abs. 2 können vom Fachbereich Gesundheit infektiös hygienisch überwacht werden.
(3) Hat der Deutsche Bundestag eine bundesweite Seuchenlage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und unabhängig davon vor dem 30. Juni 2022 festgestellt, darf der Arbeitgeber, soweit dies zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 erforderlich ist (COVID-19) ist verpflichtet, personenbezogene Daten eines Arbeitnehmers über seinen Impfstatus und seine Serologie im Zusammenhang mit der Coronavirus-Erkrankung 2019 (COVID-19) in den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen zu verarbeiten, um ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen oder zu entscheiden über die Art der Arbeit. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts.
(3a) Die Leiter der in Absatz 1 Absätze 2 bis 6 genannten Einrichtungen haben die Gesundheitsbehörde, in deren Bezirk sich die Einrichtung befindet, unverzüglich zu benachrichtigen und die nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte über Krankheiten und personenbezogene Daten zu erteilen, wenn sie sie betreffen auf dem Grundstück arbeiten oder die sich aufhaltende Person an Krätze leidet oder vermutet wird.
(4) Personen, die nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 auf einer Station aufgenommen werden sollen, haben der Stationsleitung vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Attest vorzulegen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckenden Lungentuberkulose vorliegen . Bei erstmaliger stationärer Aufnahme darf der dem Attest zugrunde liegende Befund nicht älter als sechs Monate sein; wenn er erneut ins Krankenhaus eingeliefert wird, darf es nicht älter als zwölf Monate sein. Bei Personen, die nach § 4 Abs. 1 in eine Einrichtung aufgenommen werden müssen, sind der Bescheinigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführte Röntgenaufnahmen der Lunge oder andere vom Obergesundheitsamt genehmigte Untersuchungen zugrunde zu legen der staatlichen Behörde oder der von ihr bezeichneten Stelle. Personen unter 15 Jahren oder schwangere Frauen sollten keine Röntgenaufnahmen machen; stattdessen ein ärztliches Attest, dass aufgrund anderer Befunde eine ansteckende Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. Strafe 1 gilt nicht für Obdachlose, die weniger als drei Tage in einer Einrichtung nach Artikel 1 Absatz 3 stationär behandelt werden.
(5) Personen, die nach Absatz 1 Absatz 4 stationär behandelt werden sollen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung zum Ausschluss einer ansteckenden Lungentuberkulose einschließlich Röntgen der Atmungsorgane zu dulden. Sie gilt nicht, wenn die betroffenen Personen ein ärztliches Attest nach Absatz 4 vorlegen oder sich unmittelbar vor ihrer Aufnahme in einer anderen Einrichtung nach Absatz 4 Absatz 4 aufgehalten haben und die entsprechenden Untersuchungen bereits durchgeführt wurden. Gefangene müssen sich einer medizinischen Untersuchung auf übertragbare Krankheiten unterziehen, einschließlich einer Röntgenaufnahme des Brustkorbs. Für Ermittlungen nach den Sätzen 1 und 3 gilt Absatz 4 Satz 4 entsprechend. Anfechtungs- und Anfechtungsklagen gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, dass Personen, die nach dem 31. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und bei denen aufgrund ihrer Herkunft oder Lebenssituation voraussichtlich ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit bestimmten gefährlichen übertragbaren Stoffen besteht Krankheiten Krankheiten müssen bei der Einreise ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass es keine Beweise für das Vorhandensein dieser bedrohlichen übertragbaren Krankheiten gibt, wenn dies zum Schutz der Bevölkerung vor der Gefahr bedrohlicher übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. Personen, die das nach der Verordnung erforderliche ärztliche Zeugnis nicht vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung zum Ausschluss drohender übertragbarer Krankheiten im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 wird bestimmt:
- 1.
das zugrunde liegende erhöhte Infektionsrisiko in Bezug auf bestimmte bedrohliche übertragbare Krankheiten,
- 2.
die jeweils betroffenen Personengruppen unter Berücksichtigung ihrer Herkunft oder Lebenssituation,
- 3.
Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und an die ärztliche Untersuchung nach Satz 2 sowie
- 4.
die Frist, innerhalb der das ärztliche Attest bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorzulegen ist.
Das Robert Koch-Institut kann Empfehlungen zu Einzelheiten nach Satz 3 Nr. 1 abgeben. Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind und möglicherweise einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt waren, eine Rechtsverordnung zu erlassen Personen, die vor oder nach ihrer Einreise an einer bestimmten gefährlichen übertragbaren Krankheit leiden, müssen bei der Einreise ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein dieser bedrohlichen übertragbaren Krankheit vorliegen, soweit dies zum Schutz der von bedrohlichen übertragbaren Krankheiten bedrohten Bevölkerung erforderlich ist ; § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. Personen, die das nach der Verordnung erforderliche ärztliche Zeugnis nicht vorlegen, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung zum Ausschluss einer drohenden übertragbaren Krankheit im Sinne des Satzes 1 zu dulden; Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend. Näheres, insbesondere zu den beteiligten Personengruppen und den Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 und an die ärztliche Untersuchung nach Satz 2, kann in der Verordnung näher bestimmt werden. Zu Einzelheiten kann das Robert-Koch-Institut Empfehlungen dazu abgeben zu Satz 3. In dringenden Fällen kann die Verordnung zum Schutz der Bevölkerung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf Grund des Satzes 5 erlassene Rechtsverordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; seine Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(8) Hat der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Bedeutung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 festgestellt, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Personen, die einreisen wollen oder einreisen lassen, zu erlassen in der Bundesrepublik Deutschland und die möglicherweise einem erhöhten Risiko ausgesetzt waren, an der Seuche zu erkranken, die der Feststellung der Seuchenlage von nationalem Interesse zugrunde liegt, weil sie sich in einem ausschließlich für Nachweiszwecke geeigneten Risikogebiet aufhalten und Prävention der Ausbreitung der Krankheit selbst notwendig sind
- 1.
sich unmittelbar nach der Einreise für einen bestimmten Zeitraum ordnungsgemäß selbst isolieren und
- 2.
der zuständigen Behörde über das vom Robert-Koch-Institut eingerichtete elektronische Melde- und Informationssystem nach Absatz 9 folgende Informationen übermitteln:
- A)
Ihre persönliche Information,
- B)
das Datum Ihres beabsichtigten Eintrags,
- C)
ihren Aufenthalt bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise,
- D)
das für die Einreise verwendete Transportmittel und die am Sitzplatz erhältlichen Informationen,
- mi)
Informationen über das Vorhandensein einer Impfdokumentation in Bezug auf die Krankheit, die die epidemische Situation von nationaler Bedeutung bestimmt hat,
- F)
wenn ein ärztliches Attest oder das Ergebnis einer Seuchenfreiheitsuntersuchung vorliegt, die zur Feststellung der Seuchenlage von nationalem Interesse geführt hat, und
- Gramm)
Angaben darüber, ob sie Krankheitssymptome aufweisen, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Bedeutung Anlass gegeben haben;
die Verordnung kann auch vorsehen, dass der Impfnachweis im Sinne des Buchstaben e oder ein ärztliches Attest oder das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Buchstaben f der zuständigen Behörde über das nach Absatz 9 eingerichtete Melde- und Informationssystem zu übermitteln sind Die Rechtsverordnung hat auch die Fälle zu bestimmen, in denen Ausnahmen von den Pflichten des Satzes 1 bestehen. Personen nach Satz 1 können der Beobachtung nach § 29 unterliegen, auch wenn die Voraussetzungen des § 29 Absatz 1 nicht vorliegen festgelegt, in welchen Fällen anstelle der Nutzung des vom Robert Koch-Institut eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems nach Absatz 9 eine schriftliche Substitutionsanzeige an die zuständige Behörde zu richten ist. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend den durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 4 begründeten Verpflichtungen.
(9) Das Robert Koch-Institut richtet ein elektronisches Melde- und Informationssystem im Sinne des Absatzes 8 Satz 1 ein und ist für dessen technischen Betrieb verantwortlich. Das Robert Koch-Institut kann einen IT-Dienstleister mit der technischen Umsetzung beauftragen. Daten, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 erhoben werden, dürfen von der zuständigen Behörde nur zur Erfüllung und Überwachung von Pflichten aus der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 und zum Contact Tracing verarbeitet werden. Sie müssen spätestens 14 Tage nach dem Eintragsdatum des Interessenten gelöscht werden. Die Übermittlung der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 erhobenen Daten durch die zuständigen Behörden an andere Stellen oder die Weiterverwendung dieser Daten durch die zuständigen Behörden zu anderen als den in Satz genannten Zwecken 3, ist verboten.
(10) Hat der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Bedeutung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 festgestellt, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen,
- 1.
dass die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen gegenüber Beförderern, der zuständigen Behörde oder diesen nach Absatz 11 Satz 1 unterstützenden Behörden verpflichtet und mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Polizeiverkehrs beauftragt sind
- A)
den Nachweis über die Einhaltung der Pflichten einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 oder der Ersatzanzeige nach § 8 Abs. 4 erbringen oder erbringen,
- B)
Unterlagen über Impfungen im Zusammenhang mit der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit vorlegen,
- C)
ein ärztliches Attest oder ein Untersuchungsergebnis über das Fehlen der Krankheit nach Absatz 8 Satz 1 vorlegen,
- D)
Auskunft darüber geben, ob bei ihnen Anhaltspunkte für die Krankheit nach Absatz 8 Satz 1 vorliegen;
- 1a.
dass aufgrund einer allgemein erhöhten Ansteckungsgefahr bei Reisen im Zusammenhang mit der Krankheit, die zur Feststellung der Seuchenlage von nationaler Bedeutung geführt hat, alle Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder ausschließlich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind zum Zweck der Feststellung und Verhinderung der Ausbreitung der Seuche, die die Feststellung der Seuchenlage von nationaler Bedeutung motiviert hat, sind verpflichtet, einen Nachweis oder eine Urkunde im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c zu haben und den Nachweis oder die Urkunde vorzulegen die in Nummer 1 genannten Beförderer oder Behörden;
- 2.
dass Unternehmen, die Personen auf der Schiene, auf der Straße, zu Wasser oder in der Luft befördern, Betreiber von Flughäfen, Häfen, Personen- und Busbahnhöfen im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten ausschließlich dazu dienen, die Ausbreitung der in Absatz 8 Absatz 1 genannten Seuche zu erkennen und zu verhindern, sie haben am Vollzug der Rechtsverordnung nach Nummer 1 oder Nummer 1a mitzuwirken und sind dazu verpflichtet
- A)
von einer Beförderung in die Bundesrepublik Deutschland bei erhöhter Ansteckungsgefahr im Sinne des Absatzes 8 Satz 1 abzusehen, sofern eine Rückreise für in Deutschland wohnhafte Personen, denen die Einreise nicht aus aufenthaltsrechtlichen Gründen untersagt ist, noch möglich ist,
- B)
die Beförderung in die Bundesrepublik Deutschland nur durchführen, wenn die zu befördernden Personen vor der Beförderung die Pflichten nach Absatz 1 oder Absatz 1a erfüllt haben,
- C)
Reisende über die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften und Maßnahmen zur Einreise und zum Schutz vor Infektionen und die Gefahren der in Absatz 8 Satz 1 genannten Seuche sowie die Möglichkeiten der Verhütung und Bekämpfung barrierefrei und in diesem Zusammenhang zu informieren auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes hinzuweisen
- D)
die für die Identifizierung einer Person oder zur Früherkennung von Patienten, Krankheitsverdacht, Infektionsverdacht und Ausscheider erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und an die nach diesem Gesetz für den Aufenthalt der betroffenen Person zuständige Behörde übermitteln,
- mi)
bestimmte Schutzmaßnahmen treffen, um die Übertragung der in Absatz 8 Satz 1 genannten Krankheit beim Transport zu verhindern,
- F)
Krankentransporte, Krankheitsverdacht, Infektionsverdacht und Ausscheider der zuständigen Behörde mitteilen,
- Gramm)
Fahrgastlisten und Sitzpläne auf Anfrage an die zuständige Behörde übermitteln,
- H)
den Transport von erkrankten, krankheitsverdächtigen, ansteckungsverdächtigen oder ausscheidungsverdächtigen Personen in ein Krankenhaus oder eine andere geeignete Einrichtung durch Dritte zu gestatten,
- EU)
eine Kontaktstelle des Robert-Koch-Instituts angeben, die für Anfragen der zuständigen Behörden kontaktiert werden kann;
- 3.
dass Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze verpflichtet sind, Einreisende mittels elektronischer Nachrichten über die geltenden Regeln und Maßnahmen zur Einreise und zum Schutz vor Ansteckung in der Bundesrepublik Deutschland zu informieren.
Personen, die nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 und 1a erforderliche Nachweise oder nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 und 1a erforderliche Unterlagen nicht vorlegen, müssen sich zum Ausschluss der genannten Krankheit einer ärztlichen Untersuchung unterziehen in Absatz 8 Satz 1 dulden. § 34 Absatz 4 wird nach Maßgabe der in der Rechtsverordnung festgelegten Pflichten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a angewendet.
(11) Die für die Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können bei der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben als Unterstützungsbehörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Stichproben von den in der Rechtsverordnung bezeichneten Personen anfordern gemäß Absatz 8 Satz 1, um Ihnen die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a bis c genannten Dienstleistungen zu erbringen oder Informationen gemäß Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bereitzustellen. Die unterstützenden Behörden nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 haben die zuständigen Behörden unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Einreise der in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen zu unterrichten, soweit diese Personen ihren bestehenden nicht nachkommen Visa - gegenüber den unterstützenden Behörden in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 erfüllen nicht die in der Eintragung genannten Pflichten. Zu diesem Zweck dürfen bei den in der Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 genannten Personen personenbezogene Daten, Angaben zu ihrem Aufenthalt bis zu zehn Tagen vor und nach der Einreise sowie Angaben zu den von ihnen benutzten Reisemitteln erhoben und übermittelt werden an die zuständigen Behörden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genannten Personen mit der Maßgabe, dass nur die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genannten Nachweise oder Unterlagen zu erbringen und nur personenbezogene Daten zu erheben sind . und übertragen werden können. Die zuständigen Behörden nach § 71 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und die unterstützenden Behörden nach § 10 Absatz 1 Satz 1 teilen den zuständigen Behörden unverzüglich nach Kenntnisnahme der Einreise der in der Anordnung nach § 6 genannten Personen mit Satz 1 oder nach Absatz 7 Satz 1. Zu diesem Zweck können Ihre personenbezogenen Daten bei diesen Personen erhoben und an die zuständige Behörde übermittelt werden. Die behördlich erhobenen Daten nach den Sätzen 1, 3, 4 und 6 können mit den in den Reisedokumenten dargestellten Daten abgeglichen werden.
(12) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 10 Satz 1 tritt spätestens am 7. April 2023 außer Kraft. Bis zu ihrem Ablauf kann eine auf Grund von Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach Eintritt einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung abgeändert werden.
(13) Die §§ 4 bis 8 und 10 begründen die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit die Person (Art. 11 Nr. 1 GG) und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Nr. 1 GG).